Was Sie jetzt als Angehörige und Betreute wissen müssen
Ein lieber Mensch – Mutter, Vater, Oma oder Opa – muss betreut werden.
Keiner wünscht sich solch ein Schicksal, dennoch ist es ein Teil unseres Lebens.
Durch die anstehende Betreuung ist der Familienfrieden oft gestört, der emotionale Stress in der Familie nimmt zu.
Familienangehörige als auch der zu Betreuende haben Ängste und sind mit organisatorischen und rechtlichen Problemen konfrontiert und oft überfordert.
Zwangsläufig stellen sich Ihnen als Betreute bzw. als Betreuer folgende rechtliche Betreuungsfragen:
Vielleicht fühlen auch Sie sich bei all diesen Fragen überfordert und rechtlich unsicher?
Wenn dem so ist, so lassen Sie uns gerne von Mensch zu Mensch sprechen und herausfinden, ob und wie ich Ihnen helfen kann.
Sie erhalten in einem kostenfreien Ersttelefonat eine erste rechtliche Einschätzung (keine Rechtsberatung) zu Ihrer Betreuungsproblematik.
Was macht der rechtliche Betreuer
Der rechtliche Betreuer übernimmt nur Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu erledigen.
Dabei geht der Betreuer so vor, dass der Betreute möglichst sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann.
Vorrangig unterstützt der Betreuer den Betreuten dabei, dass dieser seine Angelegenheiten rechtlich selbst erledigen kann.
Der Betreuer übernimmt nur rechtlich erforderliche Tätigkeiten.
Soziale Hilfen, z.B. nach dem Sozialgesetzbuch, die der Betreute in Anspruch nehmen kann, gehen der Betreuertätigkeit vor. Dessen Tätigkeit ist dann gerade nicht erforderlich.
Wenn der Betreuer rechtlich tätig werden muss, gilt: „Assistenz vor Vertretung“. Der Betreuer unterstützt den Betreuten bei dessen Rechtshandlungen. Und nur, wenn dies im Einzelfall nicht ausreicht, darf der Betreuer den Betreuten vertreten.
Der Betreuer stellt hierfür im persönlichen Gespräch fest, was sich der Betreute im Rahmen seiner Betreuung wünscht und unterstützt den Betreuten bei der Entscheidungsfindung.
Der Betreuer muss nur Wünsche des Betreuten, die im Rahmen des Möglichen realisierbar sind, beachten. Wünsche, mit denen der Betreute sich selbst schädigen würde oder deren Erfüllung für den Betreuer unzumutbar sind, hat der Betreuer nicht zu beachten.
Der Betreuer hält mit dem Betreuten den erforderlichen Kontakt (persönlich, telefonisch, per E-Mail oder postalisch) im Rahmen der vom Betreuungsgericht übertragenen Aufgaben.
Was macht der rechtliche Betreuer nicht
Der rechtliche Betreuer erledigt nicht selbst:
Betreuungsrecht:
Familienrecht:
Seniorenrecht:
Erbrecht:
Mietrecht:
Meine Herzensangelegenheit:
Bei jedem Betreuungsfall, den ich übernehmen, glaube ich
daran, das Leben des Mandanten und seiner Familie zu verbessern.
Ich arbeite täglich daran, die Angst, die Bedenken und die Fehlvorstellungen gegenüber rechtlicher Betreuung und gegenüber gerichtlich bestellten Berufsbetreuern richtig zustellen.
Mit meiner Kanzlei leiste ich wertvolle juristische Arbeit in
Sachen Betreuungsrecht.
Vielleicht wollen auch Sie mit mir zusammenarbeiten?
Das sehr wichtige Thema Betreuungsrecht wird von vielen Anwaltskanzleien stiefmütterlich und oberflächlich behandelt.
Wenn es um Sie, um die rechtliche Betreuung Ihres lieben Familienmitgliedes geht, dann ist kompetentes, umsichtiges und vorausschauendes rechtliches Handeln gefragt.
Seit 2001 bin ich auf Fragen des Betreuungsrechts spezialisiert und bin mit den rechtlichen Risiken umfassend vertraut.
Zurückgreifen kann ich hierbei auf die umfangreichen praktischen Erfahrungen aus meiner langjährigen Tätigkeit als
Berufsbetreuerin, Ergänzungsbetreuerin, Verfahrenspflegerin, Abwesenheitspflegerin und Ergänzungspflegerin.
Ihr Nutzen durch eine etwaige Zusammenarbeit mit mir und meiner Kanzlei:
Kompetente Beratung sowie betreuungsrechtliche Begleitung in allen Belangen des Betreuungsrechts – ausgenommen häusliche Betreuung.
1. Schritt
Erstes kostenfreies telefonisches Gespräch über Ihr betreuungsrechtliches Problem.
Sie erhalten Folgendes in unserem Gespräch:
Dauer: 20 min.
Folgetermin: vor Ort in meiner Kanzlei.
2. Schritt
Termin in meiner Kanzlei.
Ihre Beauftragung.
Bei diesem Termin sprechen wir über die rechtliche Vorgehensweise für Ihren speziellen Fall und klären die weiteren Schritte.
3. Schritt
Übernahme und Bearbeitung Ihres Falls.
Der Betreuer haftet dem Betreuten für jeden Schaden, der aus einer Pflichtverletzung des Betreuers entsteht – wenn der Betreuer diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Für Personenschäden, die sich ein Betreuter im Alters-/Pflegeheim oder im Krankenhaus zuzieht, haftet der Betreuer in der Regel nicht. Der Betreuer muss aber bei Aufnahme ins Heim/Krankenhaus über bekannte Risiken, z.B. Gangunsicherheit des Betroffenen, vollständig und richtig informieren.
Für finanzielle Schäden des Betreuten haftet der Betreuer, wenn er etwa Ansprüche des Betreuten nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, z.B. Ausschlussfristen bei Versicherungen oder bei der Beantragung von Beihilfe versäumt hat oder einen Rentenantrag nicht gestellt hat.
Wenn es zur Haftung des Betreuers kommt, und seine Betreuerversicherung für den Schaden nicht eintritt, muss der Betreuer den Schaden selbst ersetzen.
Eine gerichtliche erteilte Genehmigung entlastet den Betreuer nicht. Die Verantwortung für seine Tätigkeit liegt allein beim Betreuer.
Gegenüber Dritten haftet der Betreuer in der Regel nicht – er muss „nur“ die Interessen seines Betreuten wahrnehmen.
Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.
Zuständig für die Bestellung ist das Amtsgericht – Betreuungsgericht – am gewöhnlichen Wohnort des Betroffenen.
Den Antrag auf Bestellung eines Betreuers kann der volljährige Betroffene selbst stellen.
Angehörige und z.B. auch Krankenhäuser / Pflegeeinrichtungen, in denen sich der Betroffene aufhält, können die Bestellung eines Betreuers anregen.
Das Amtsgericht – Betreuungsgericht – prüft ob, und in welchem Umfang ein rechtlicher Betreuungsbedarf vorliegt. Hierfür hört das Gericht die/den Betroffene*n persönlich an, holt ein medizinisches Sachverständigengutachten über die betroffene Person ein und eine Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde, und bestellt i.d.R. einen unabhängigen Verfahrenspfleger als „Sprachrohr“ für die/den Betroffene*n.
Nach Abschluss seiner Ermittlungen entscheidet das Amtsgericht -Betreuungsgericht- per Beschluss über die Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung, bestellt eine bestimmte Person zum rechtlichen Betreuer*in, legt den genauen Aufgabenkreis des Betreuers*in fest und bestimmt die Dauer dieser rechtlichen Betreuung.
Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese muss das Betreuungsgericht genau festlegen. Nur ein rechtlich erforderlicher Aufgabenkreis darf vom Gericht angeordnet werden, z.B.
Wenn der Betreuer für den von ihm schuldhaft verursachten Schaden des Betreuten haften muss und seine Betreuerversicherung für den Schaden nicht eintritt, muss der Betreuer den Schaden selbst ersetzen.
Eine für ein konkretes Rechtsgeschäft gerichtliche erteilte Genehmigung entlastet den Betreuer übrigens nicht. Die Verantwortung für seine Tätigkeit liegt allein beim Betreuer.
Der Berufsbetreuer*in muss daher über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € verfügen.
Ehrenamtliche Betreuer sind in begrenztem Umfang über Sammelversicherungen ihres jeweiligen Bundeslandes versichert.