Kerstin Senftleben

Rechtsanwältin in Neumarkt für Betreuungsrecht 2.0

Betreuungsrechtliches Problem in Ihrer Familie

Was Sie jetzt als Angehörige und Betreute wissen müssen

Ein lieber Mensch – Mutter, Vater, Oma oder Opa – muss betreut werden.

Keiner wünscht sich solch ein Schicksal, dennoch ist es ein Teil unseres Lebens.

Durch die anstehende Betreuung ist der Familienfrieden oft gestört, der emotionale Stress in der Familie nimmt zu.

Familienangehörige als auch der zu Betreuende haben Ängste und sind mit organisatorischen und rechtlichen Problemen konfrontiert und oft überfordert.

Zwangsläufig stellen sich Ihnen als Betreute bzw. als Betreuer folgende rechtliche Betreuungsfragen:

  • Wer darf einen Betreuer oder Betreuerin bestellen?
  • Wann ist es erforderlich, einen Betreuer oder Betreuerin zu bestellen?
  • Welche Aufgabenkreise habe ich als Betreuer?
  • Was muss in der Bestellungsurkunde/im Betreuerausweis als Nachweis für mich als Betreuer stehen?
  • Was muss ich beim Beginn und Beendigung der Betreuung als Betreuer beachten und tun?
  • Wofür muss ich Genehmigungen im Rahmen meiner Betreuungstätigkeit als Betreuer einholen?
  • Warum spielt Mietrecht für mich als Betreuer eine Rolle?
  • Was gilt es als Betreuer hinsichtlich Familienrecht, Seniorenrecht oder auch in Erbrechtsangelegenheiten zu beachten?
  • Welche Haftungsrisiken als Betreuer habe ich?


Vielleicht fühlen auch Sie sich bei all diesen Fragen überfordert und rechtlich unsicher?

Wenn dem so ist, so lassen Sie uns gerne von Mensch zu Mensch sprechen und herausfinden, ob und wie ich Ihnen helfen kann.

Sie erhalten in einem kostenfreien Ersttelefonat eine erste rechtliche Einschätzung (keine Rechtsberatung) zu Ihrer Betreuungsproblematik.

Was macht der rechtliche Betreuer und was nicht

Was macht der rechtliche Betreuer

Der rechtliche Betreuer übernimmt nur Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu erledigen.

Dabei geht der Betreuer so vor, dass der Betreute möglichst sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann.

Vorrangig unterstützt der Betreuer den Betreuten dabei, dass dieser seine Angelegenheiten rechtlich selbst erledigen kann.

Der Betreuer übernimmt nur rechtlich erforderliche Tätigkeiten.

Soziale Hilfen, z.B. nach dem Sozialgesetzbuch, die der Betreute in Anspruch nehmen kann, gehen der Betreuertätigkeit vor. Dessen Tätigkeit ist dann gerade nicht erforderlich.

Wenn der Betreuer rechtlich tätig werden muss, gilt: „Assistenz vor Vertretung“. Der Betreuer unterstützt den Betreuten bei dessen Rechtshandlungen. Und nur, wenn dies im Einzelfall nicht ausreicht, darf der Betreuer den Betreuten vertreten.

Der Betreuer stellt hierfür im persönlichen Gespräch fest, was sich der Betreute im Rahmen seiner Betreuung wünscht und unterstützt den Betreuten bei der Entscheidungsfindung.

Der Betreuer muss nur Wünsche des Betreuten, die im Rahmen des Möglichen realisierbar sind, beachten. Wünsche, mit denen der Betreute sich selbst schädigen würde oder deren Erfüllung für den Betreuer unzumutbar sind, hat der Betreuer nicht zu beachten.

Der Betreuer hält mit dem Betreuten den erforderlichen Kontakt (persönlich, telefonisch, per E-Mail oder postalisch) im Rahmen der vom Betreuungsgericht übertragenen Aufgaben.

Was macht der rechtliche Betreuer nicht

Der rechtliche Betreuer erledigt nicht selbst:

  • Hilfe im Haushalt (z.B. kochen, putzen, Haus- und Gartenarbeit)
  • Hilfe im Alltag (z.B. Fahrdienste, Begleitservice, Freizeitgestaltung)
  • Pflege des Betreuten (z.B. Körperpflege, Behandlungspflege)

Unsere Beratungsfelder

Betreuungsrecht:

  • Vertretung des Betreuten im Betreuungsverfahren
  • Vertretung der Angehörigen von Betreuten im Betreuungsverfahren
  • Vertretung von Betreuern gegenüber dem Betreuungsgericht, gegenüber Behörden und bei rechtlichen Ansprüchen aus dem Betreuungsverhältnis
  • Beratung über Betreuungsverfügungen und deren Umsetzung
  • Beratung über Vorsorgevollmachten und deren Gestaltung
  • Beratung über Patientenverfügungen und deren Gestaltung
  • Tätigkeit als Ergänzungsbetreuerin bei Ausschluss des Betreuers/Betreuerin wegen Interessenkollision z.B. bei Grundstücksgeschäften, Ansprüchen aus Übergabe-verträgen, Ansprüchen aufgrund eines Erbfalls
  • Tätigkeit als Verfahrenspflegerin bei betreuungsgerichtlichen Genehmigungen, z.B. bei Grundstücksgeschäften, Ansprüchen aus Übergabeverträgen, Ansprüchen aufgrund eines Erbfalls

Familienrecht:

  • Vertretung außergerichtlich und gerichtlich bei Trennung und Scheidung
  • Vertretung bei Geltendmachung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt
  • Vertretung bei Vermögensauseinandersetzung und Zugewinn

Seniorenrecht:

  • Beratung über Betreuungsverfügungen und deren Umsetzung
  • Beratung über Vorsorgevollmachten und deren Gestaltung
  • Beratung über Patientenverfügungen und deren Gestaltung
  • Vertretung bei Problemen mit der Pflegeversicherung / Krankenversicherung
  • Vertretung bei Problemen aus Übergabeverträgen
  • Vertretung bei Problemen mit Heimverträgen
  • Vertretung bei Fragen des Elternunterhalts
  • Vertretung bei Sozialhilferegressen
  • Vertretung bei der Rückforderung von Schenkungen
  • Beratung und Gestaltung von Pflege- und Versorgungsverträgen

Erbrecht:

  • Beratung zu Testament und Erbvertrag
  • Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften
  • Vertretung im Erbscheinsverfahren
  • Klärung von Pflichtteilsansprüchen
  • Klärung von Vermächtnisansprüchen

Mietrecht:

  • Vertretung bei Kündigung /Beendigung von Mietverträgen
  • Vertretung bei Räumungsklagen
  • Vertretung bei Mieterhöhungsverlangen

Was treibt mich an?

Meine Herzensangelegenheit:

Bei jedem Betreuungsfall, den ich übernehmen, glaube ich
daran, das Leben des Mandanten und seiner Familie zu verbessern.

Ich arbeite täglich daran, die Angst, die Bedenken und die Fehlvorstellungen gegenüber rechtlicher Betreuung und gegenüber gerichtlich bestellten Berufsbetreuern richtig zustellen.

Mit meiner Kanzlei leiste ich wertvolle juristische Arbeit in
Sachen Betreuungsrecht.

Vielleicht wollen auch Sie mit mir zusammenarbeiten?  

Ihr Nutzen im Betreuungsfall

Das sehr wichtige Thema Betreuungsrecht wird von vielen Anwaltskanzleien stiefmütterlich und oberflächlich behandelt.

Wenn es um Sie, um die rechtliche Betreuung Ihres lieben Familienmitgliedes geht, dann ist kompetentes, umsichtiges und vorausschauendes rechtliches Handeln gefragt.

Seit 2001 bin ich auf Fragen des Betreuungsrechts spezialisiert und bin mit den rechtlichen Risiken umfassend vertraut.

Zurückgreifen kann ich hierbei auf die umfangreichen praktischen Erfahrungen aus meiner langjährigen Tätigkeit als

Berufsbetreuerin, Ergänzungsbetreuerin, Verfahrenspflegerin, Abwesenheitspflegerin und Ergänzungspflegerin.

Ihr Nutzen durch eine etwaige Zusammenarbeit mit mir und meiner Kanzlei:
Kompetente Beratung sowie betreuungsrechtliche Begleitung in allen Belangen des Betreuungsrechts – ausgenommen häusliche Betreuung.

Wie erfolgt eine Zusammenarbeit?

1. Schritt

Erstes kostenfreies telefonisches Gespräch über Ihr betreuungsrechtliches Problem.

Sie erhalten Folgendes in unserem Gespräch:

  • Erste rechtliche Einschätzung (keine Rechtsberatung)
  • Eine Checkliste zum 2. Gespräch.


Dauer:
20 min.

Folgetermin: vor Ort in meiner Kanzlei.

2. Schritt

Termin in meiner Kanzlei.

Ihre Beauftragung.

Bei diesem Termin sprechen wir über die rechtliche Vorgehensweise für Ihren speziellen Fall und klären die weiteren Schritte.

3. Schritt

Übernahme und Bearbeitung Ihres Falls.

Mandantenstimmen

Häufige Fragen bei betreuungsrechtlichen Problemen

Der Betreuer haftet dem Betreuten für jeden Schaden, der aus einer Pflichtverletzung des Betreuers entsteht – wenn der Betreuer diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

Für Personenschäden, die sich ein Betreuter im Alters-/Pflegeheim oder im Krankenhaus zuzieht, haftet der Betreuer in der Regel nicht. Der Betreuer muss aber bei Aufnahme ins Heim/Krankenhaus über bekannte Risiken, z.B. Gangunsicherheit des Betroffenen, vollständig und richtig informieren.

Für finanzielle Schäden des Betreuten haftet der Betreuer, wenn er etwa Ansprüche des Betreuten nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, z.B. Ausschlussfristen bei Versicherungen oder bei der Beantragung von Beihilfe versäumt hat oder einen Rentenantrag nicht gestellt hat.

Wenn es zur Haftung des Betreuers kommt, und seine Betreuerversicherung für den Schaden nicht eintritt, muss der Betreuer den Schaden selbst ersetzen.

Eine gerichtliche erteilte Genehmigung entlastet den Betreuer nicht. Die Verantwortung für seine Tätigkeit liegt allein beim Betreuer.

Gegenüber Dritten haftet der Betreuer in der Regel nicht – er muss „nur“ die Interessen seines Betreuten wahrnehmen.

  • Der Betreuer kümmert sich um die rechtliche Erledigung der erforderlichen Angelegenheiten.
  • Der Betreuer hat nicht die Aufgabe, dem Betreuten im Alltag, z.B. im Haushalt, persönlich zu helfen. Der Betreuer muss auch nicht die Pflege / persönliche Versorgung des Betreuten übernehmen.
  • Der Betreuer ist dem Betreuten rechtlich behilflich, insoweit nötige Dienstleistungen Dritter zu organisieren.

Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist.

Zuständig für die Bestellung ist das Amtsgericht – Betreuungsgericht – am gewöhnlichen Wohnort des Betroffenen. 

Den Antrag auf Bestellung eines Betreuers kann der volljährige Betroffene selbst stellen.

Angehörige und z.B. auch Krankenhäuser / Pflegeeinrichtungen, in denen sich der Betroffene aufhält, können die Bestellung eines Betreuers anregen.

Das Amtsgericht – Betreuungsgericht – prüft ob, und in welchem Umfang ein rechtlicher Betreuungsbedarf vorliegt. Hierfür hört das Gericht die/den Betroffene*n persönlich an, holt ein medizinisches Sachverständigengutachten über die betroffene Person ein und eine Stellungnahme der örtlichen Betreuungsbehörde, und bestellt i.d.R. einen unabhängigen Verfahrenspfleger als „Sprachrohr“ für die/den Betroffene*n.

Nach Abschluss seiner Ermittlungen entscheidet das Amtsgericht -Betreuungsgericht- per Beschluss über die Erforderlichkeit einer rechtlichen Betreuung, bestellt eine bestimmte Person zum rechtlichen Betreuer*in, legt den genauen Aufgabenkreis des Betreuers*in fest und bestimmt die Dauer dieser rechtlichen Betreuung.

Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese muss das Betreuungsgericht genau festlegen. Nur ein rechtlich erforderlicher Aufgabenkreis darf vom Gericht angeordnet werden, z.B.

  • Geltendmachung / Beantragung / Rente / Sozialhilfe / Arbeitslosenhilfe / Versicherungsleistungen …
  • Mietvertragsangelegenheiten
  • Kündigungs- und Räumungsangelegenheiten
  • Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Erbfall …
  • Sicherstellung der ärztlichen Heilbehandlung

Wenn der Betreuer für den von ihm schuldhaft verursachten Schaden des Betreuten haften muss und seine Betreuerversicherung für den Schaden nicht eintritt, muss der Betreuer den Schaden selbst ersetzen.

Eine für ein konkretes Rechtsgeschäft gerichtliche erteilte Genehmigung entlastet den Betreuer übrigens nicht. Die Verantwortung für seine Tätigkeit liegt allein beim Betreuer.

Der Berufsbetreuer*in muss daher über eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € verfügen.

Ehrenamtliche Betreuer sind in begrenztem Umfang über Sammelversicherungen ihres jeweiligen Bundeslandes versichert.

© 2024 Rechtsanwältin Kerstin Senftleben